Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der § 21 UStG um den Absatz (3a) erweitert.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats und somit um circa 40 Tage verschoben.

Die Regelung ist zu dem am 1. Dezember 2020 beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen. Dies bedeutet konkret, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.

Zum BMF-Schreiben geht es hier.

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