Am 12.11.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben zu § 4 Nr. 20 UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG veröffentlicht.  Hierin geht es um die umsatzsteuerliche Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

Zitat aus dem o.g.BMF-Schreiben:
„Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht unter Theatervorführungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken im engeren Sinne, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, der Eisrevuen und des Varietés bis zu den Puppenspielen. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG muss der Begriff der Theatervorführung in gleicher Weise bestimmt werden.
Mit Urteil vom 3. Dezember 2015, V R 61/14, hat der BFH entschieden, dass auf die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen kann, wenn es sich dabei ausnahmsweise um eine Tätigkeit eines „ausübenden Künstlers“ handelt.“

Der Umsatzsteueranwendungserlass wurde durch das o.g.Schreiben geändert.

Zum BMF- Schreiben vom 12.11.2020 geht es hier.

About the Author

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}
>