Zur Frage der steuerlichen Behandlung der Kosten der Implementierung von TSE (zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) und der einheitlichen digitalen Schnittstelle nach § 4 KassenSichV hat das BMF in einem Schreiben vom 21.08.2020 Stellung genommen.

  1. TSE als selbständiges Wirtschaftsgut
    Das ist dann der Fall, wenn die TSE in Verbindung mit einem Konnektor oder auch als USB-Stick, (micro)SD-Card u. ä. vorliegt. In diesem Fall sind die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug nach § 6 Absatz 2 EStG oder die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG scheiden mangels selbständiger Nutzbarkeit aus.
  2. TSE als Hardware
    Durch den festen Einbau der TSE geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen sind als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
  3. TSE als Cloud-Variante
    Laufende Entgelte, die für sog. Cloud-Lösungen zu entrichten sind, sind regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar.
  4. einheitliche digitale Schnittstelle
    Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes „TSE“.

    Vereinfachungsregelung
    Die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems können aus Vereinfachungsgründen in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

    Hier geht es zum BMF-Schreiben.
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