Mit BMF-Schreiben vom 18.09.2020 hat das BMF Stellung dazu genommen, wann dem Unternehmer ein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht, ob eine Rechnung berichtigungsfähig ist und wenn ja zu welchem Zeitpunkt.

Das BMF lässt in seinem Schreiben die Rechtsprechung zu diverse EuGH-Urteile (Pannon Gep Centrum (2010), Barlis und Senatex (beide aus 2016), Biosafe und Vadan (beide aus 2018) sowie das Urteil zu Terra Baubedarf-Handel aus 2019) sowie BFH-Urteile aus 2016, 2019 und 2020 einfließen.

Hier die wichtigsten „Bulletpoints“:

  • Unionsrechtlich wird zwischen der Entstehung und der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug unterschieden (Rz 2)
  • Der Besitz einer Rechnung ist eine formelle und materielle Voraussetzung (Rz 5)
  • Kein Vorsteuerabzug ohne Rechnung (Rz 6, 10, 14)
  • Nachweis der Steuerbelastung durch Rechnung oder Kopie (Rz 11,12)
  • Andere materielle Voraussetzungen können durch andere Beweismittel nachgewiesen werden. Hierbei trägt der Unternehmer die Beweislast (Rz 13)
  • Rechnungsberichtigung auch durch Stornierung der Ursprungsrechnung und Neuausstellung möglich (Rz 14)
  • Auf eine Rechnungsberichtigung kann für Zwecke des Vorsteuerabzugs aus Vereinfachungsgesichtspunkten nicht verzichtet werden (Rz 14)
  • Eine Rechnungsberichtigung erfordert eine spezifische und eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung (Rz 15)
  • rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung nur dann, wenn Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten sind (Rz16)
  • diese Angaben dürfen nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen (Rz16)
  • Sind diese Anforderungen erfüllt, entfaltet die Rechnungsberichtigung immer Rückwirkung (Rz16)
  • Auf eine rückwirkende Korrektur von Voranmeldungen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes kann verzichtet werden (Rz16)
  • Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt (Rz16)
  • Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV müssen nur berichtigt werden, soweit diese Vorschrift die in Rede stehen-den Angaben erfordert (Rz16)

Hier der Link zum BMF-Schreiben.

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